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Die systematische Ausplünderung des Deutschen Volkes
Die systematische Ausplünderung des Deutschen Volkes begann unmittelbar nach dem 1. Weltkrieg. Hierzu wurde der sog. Versailler Vertrag ersonnen und gegen das Deutsche Volk ausgearbeitet. Wer noch einigermaßen bei Sinnen ist kann die Schizhophrenie des gegen das Deutsche Volk gerichteten Inhaltes erst verstehen. Es bedurfte erst der wilden Entschlossenheit eines Adolf Hitler um diesem unseligen Treiben der Alliierten ein Ende zu setzen. Kein Wunder wenn die Deutschen laut "Heil Hitler, Heil dem Führer" riefen. Heute versteht das keiner mehr. Heute hat man den Deutschen durch erfolgreiche Umerziehung gemäß der Frankfurter Schule (das hat nichts mit unserer Stadt am Main zu tun - eine bestimmte Rasse hat sich gerne Städtenamen wie Hamburger, Mannheimer, Bamberger usw. gegeben) auch gleich den Kopf mit herumgeddreht. Jeder weiß wie die Geschichte des freien Deutschen Volkes am 8.Mai 1945 jäh geendet hat. Heute will man uns einreden an diesem Tag wären die Deutschen befreit worden. Ja, sehr viele wurden im Anschluss von ihrem Leben befreit, die Deutsche Elite hat man aufgehängt, die Deutschen Frauen wurden von Ihrer Unschuld befreit. Und wir wurden, im nun sog. freiesten Land der Welt, von unserer Freiheit befreit. Ja, wer zwar arbeiten darf wie ein Sklave, sein Geld aber woanders landet, ist auch ein Sklave - aber ohne es zu merken. Und wie wir die ganze Welt finanzieren - den wenigsten ist dies bewusst. Horchen Sie mal hin wenn, selbst in den Städten und Gemeinden, zum Spenden aufgerufen wird. Wo bitte fließt denn das Geld etwa hin - in der Regel ins Ausland. Im Jahre 2016/2017 der sog. VW-Abgasskandal. Wer ist betroffen? Natürlich ein deutscher Autobauer. Die amerikanischen Dreckschleudern? Kein Wort. Die 16-18 Mrd.-Dollar Strafe - ein Geld-Transfer weg vom deutschen Steuerzahler hin zu den unfähigen Amis. Nichtgs anderes stellt dies dar. Der Rest ist nur Theater am Rande. Keiner merkt's.
Mich hätte nun doch sehr interessiert wer den Vorstandschef von BAYER ins Amt gebracht hat damit sich dieser um den Kauf von Monsanto bemüht. Zu dem Zeitpunk war der Plan wohl schon fertig ausgearbeitet: Wir setzen oder wetten auf fallende Aktienkurse von BAYER und unsere Anwaltkollegen von der Hakennasentruppe suchen per Zeitungsanzeigen Betroffene die am Krebs leiden und schon mal im Leben in den USA mit Round-up, dem dort in jedem Supermarkt frei käuflichen Unkrautvernichtungsmittel gearbeitet hat und den Leuten dichten wir nun einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Unkrautvernichtungsmittel von Monsanto an als es noch ein USA-Konzern war und den Schadensersatz in Milliardenhöhe lassen wir uns nun vom Rechtnachfolger BAYER bezahlen. So funktioniert der Geldtransfer von D nach USA. Die Vertreter der Hakennasentruppe (wer soll das denn sein? - ich weiß es nicht, habe es einfach mal in Zusammenhang mit solcher Art Geschäften Geldtransfer D nach USA wo gelesen. Wo weiß ich nicht mehr)arbeiten nach diesem Prinzip. Üblicherweise erhalten die Leute, die für den Prozess ihren Namen und ihre Geschichte hergeben so zwischen 10 und 20%, den Rest streicht die Hakennasentruppe ein. Oder nächstes Beispiel: Was wächst mir das Ami-Gekröle und -Gejaule im Radio zu den Ohren heraus, ich kann's nicht mehr hören. Als hätten wir nicht schöne Schlager auf Deutsch, Russisch, Spanisch, Französisch, Italienisch, Griechisch - aber nein, nur das Gejaule der Besatzer. Und was steckt dahinter? Schon mal nachgedacht? Für jeden öffentlich abgespielten Song gilt es GEMA an den Rechteinhaber zu zahlen. Nach meiner Recherche liegen die Rechte meist bei jüdischen Inhabern aus Amerika. Da geht dann auch das Geld hin was mir so schwer in den Ohren liegt. Da gehen auch die Zwangs-Gelder der GEZ hin. Ein Betrag so groß wie der Bildungshaushalt der Bundesrepublik Deutschland. Und was bekommen wir dafür? Die Umerziehung gemäß der Frankfurter Schule, die Umerziehung der Alliierten. Aber jetzt wollen die Herren Politiker ja gegen sog. Fake-News und gegen wahrheitentstellende Nachrichten vorgehen. Da müssen sie ja gegen sich selbst ermitteln und sich selbst verhaften. Wer öffentlich erkläft: An der Alleinkriegsschuld Deutschland darf nicht gerüttelt werden (öffentlich erklärt zum Jahrestag des 8.Mai von der Bundeskanzlerin A. Merkel) verkennt nicht nur die geschichtliche Wahrheit sondern erklärt sich auch als Verräter am Deutschen Volk. Wer sich als Verrätger am Deutschen Volk erklärt ist ein Volksverräter. Also erkläre ich Frau A. Merkel, Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland zur Volkskverräterin und bezichtige Sie öffentlich des Meineids. Der Kanzlereid lautet:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.„
Zerrt mich wegen dieser Aussage jemand vor Gericht habe ich die einmalige Gelegenheit diese Vorwürfe auch vor Gericht zu beweisen. Ob ich auch alle Beweise ohne Ausnahme dazu aufzählen kann bezweifle ich - sind es doch viel zu viele Verfehlungen in den langen Jahren ihrer desaströsen Politik gegen die Interessen des Deutschen Volkes. Zualleroberst aber ist es die Gewähr für den unkontrollierten Zuzug der Wirtschaftflüchtlinge und Terroristen unter dem Deckmantel des Asyl(-missbrauchs).
Ganz besonder bringt mich auf die Palme wenn sich unsere Bundeskanzlerin öffentlich hinstellt und z.B Herrn Putin wegen Verletzung der Menschenrechte in seinem Land anprangert. Bitte mit welchem Recht? Soll Sie sich mal gegen die Menschenrechtsverletzungen in Ihrem eigenen Land stellen, diese aufdecken und abstellen. Wenn heute jemand aus der Geschichte von 1933 bis 1945 schamlose Lügen der Nachkkriegspropaganda samt vorliegender Beweise aufdeckt und mit der Wahrheit widerlegt wandert dieser Jemand für 5 Jahre in Gefängnis. Erst kürzlich wurde die fast 90jährige Zeitzeugin Ursula Haverbeck zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe wegen "Holocaustleugnung" verurteilt. Und das wirft nun doch einige Fragen zu unserem sog. Rechtsstaat(zwei Lügen in einem Wort) auf: Aber der Reihe nach. In der BRD gilt als Leitgestzt das Grundgesetz mit seinen 146Artikeln. Artikel 5 lautet:
Artikel 5
(1)" Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung".
Artikel 25 lautet:
Artikel 25
"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes".
Die allgemeinen Menschenrechte gemäß der Genfer Konvention sind Teil des allgemeinen Völkerrechts der Vereinten Nationen (UN). Am Anfang der Vereintgen Nationen standen die vier Freiheiten für jeden Menschen - daruntger die Freiheit, daß jeder sich frei informieren und seine Meinung frei äußern kann und durch niemanden, auch nicht durch Staaten, daran gehindert werden darf.
Um das sicherzustellen wurde das "Human Rights Commitee" der UN eingerichtet, das unter anderm den Mitgliedsstaaten vorschreibt, wleche nschränkungen der Meinungsfreiheti diese ausnahmsweise ihren Bürgern auferlegen dürfen, und welche auf keinen Fall. Diese Vorschriften heißen "General Comments" - "Comments", weil sie die von der U'N-Vollversammlung beschlossenen Grundsätze zwecks Ausführung "kommentieren". Eine weitere Kommentierung von den Richtern und Staatsanwälten der BRD ist also nicht mehr möglich weil in den "Comments" alles gesagt wurde.
Amtliche Ausfertigungen des "General Comment Nr. 34 sind in englisch, französisch, spanisch, russisch, chinesisch usw. erhältlich. Deutsch ist nicht Amtssprache bei der UNO (ist ja klar - Deutschland (nicht die BRD) ist ja Feindstaat zur UNO!)
Der GC Nr. 34 is tin 52 Teile gegliedert, auch Paragraphen genannt. Besonders wichtig für uns Deutsche der Parapraph 49 weil dieser den deutschen Volksverhetzungsparapraphen 130 StGB nicht mehr zulässt.
Die BRD gehört dem "Human Rights Commitee" als Vollmitglied an. Zu allen Versammlungen darf die Regierung einen stimmberechtigten Abgeordneten schicken. Sie ist also ihrerseits über die beschloseenen General Comments sofort informiert. Anstelle des General Comments Nr. 10, der veraltet war und wegen der z.B. Entwicklung alternativer Medien nicht mehr zeitgemäß war wurde der General Comment Nr. 34 am 12.Juli 2011 verabschiedet. Dieser ist für die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied zwingend und verbindlich im vollen Umfang und Wortlaut. Und da kommen diese Sätze vor (ich zitiere die amtliche und damit bindende deutsche ÄÜbersetzung/deutsch ist nicht Amtssprache im Human Rights Commitee):
Menschenrechtsausschuß 102. Sitzung, Genf 11.-29. Juli 2011.
Allgemeine Anmerkung Nr. 34
Artikel 19: Freiheiten der Meinung und Rede
Allgemeine Bemerkungen
1. Diese allgemeine Anmerkung tritt an die Stelle der allgemeinen Anmerkung Nr. 10 (19 Sitzung)
2. Die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerund sind die unerlässliche Voraussetzung für die volle Entwicklung der Person. Sie sind für jegliche Gesellschaft von entscheidender Beduetung. Sie bilden den Grundstein für jede frei und demokratische Gesellschaft. Diese zwei Freiheiten sind der Träger des Austauschs und der Entwicklun von Meinungen.
3. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist die notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung der Prinzipien der Transparenz und Verantwortlichkeit, welche ihrerseits wesentlich für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte sind.
4. Zu den anderen Artikeln, die die Garantien für die Freiheit der Meinung und/oder der Meinungsäußerung enthalten, gehören die Artikel 17, 18, 25 und 27. Die Freiheiten der Meinung und der Meinungsäußerung bilden die Grundlage für den vollen Genuß eines breiten Spektrums von weiteren Menschenrechten. Beispielsweise ist die Freiheit der Meinungsäußerung Bestandteil des Rechtes der Versammlungs und Koalitionsfreiheit und der Ausübung des Stimmrechtes.
5. Berücksichtigt man die spezifische Begrifflichkeit von Artikel 19, Absatz 1 und auch die Verwandtscahft von Meinung und Gedanken (Artikel 18), dann wäre ein Vorbehalt gegenüber Absatz 1 mit Ziel und Zweck des Paktes unvereinbar. Darüberhinaus sei daran erinnert obwohl die Meinungsfreiheit nicht unter jenen Rechten aufgeführt ist, von denen gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 des Vertrages nicht abgewichen werden darf, daß "in jenen Bestimmungen des P'aktes, die nicht in Artikel 4, Absatz 2 aufgeführt sind, Elemente sind, die nach Meinung des Ausschusses gemäß Artikel 4 keinen rechtlichen Beeinträchtigungen unterworfen werden dürfen". Die Meinungsfreiheit ist ein solcher Bestandteil, der selbst in einem Notstand nicht eingeschränkt werden darf
Anmerkung des Verfassers: Dieser letzt Satz hat es in sich! Bitte nochmal lesen - ganz langsam und auf der Zunge zergehen lassen. Liebe Richter und Staatsanwälte der BRD: Ihr habt Recht und Gesetz zu folgen - nicht auszulegen. An obigem letzten Satz von Nr. 5 gibt es nicht zu deuten und auzulegen. Die Meinungsfrfeiheit ist ein Menschenrecht und darf nicht durch Gesetz eingeschränkt werden - von niemandem. Ergo: Niemand aber auch gar niemand darf wegen der Äußerung seiner Meinung strafrechtlich verfolgt werden. Aber es kommt noch besser - lesen Sie weiter!
6. Berücksichtig man die Beziehung der Freiheit der Meinungsäußerung zu den anderen Rechten in dem Pakt, wohingegen Vorbehalte gegenüber besonderen Bestandteilen von Artikel 19, Absatz 2 akzeptabel sein mögen, so wäre ein genereller Vorbehalt gegen+über den in Absatz 2 genannten Rechten nicht mit dem Ziel und Zweck des Paktes vereinbar.
7. Die Verpflichtung zur Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfrfeiheit ist für jeden Vertragsstaat bindend. Alle staatlichen Ebenen (Exekutive, Legislative und Judikative) und die anderen öffentlichen Behörden oder Regierungsstellen, ganz gleich au welcher Ebene - national, regional oder lokal sind befugt, die Verantwortung des Vertragsstaates umzusetzten........
Diese Verpflichtung erfordert auch von den Vertragsstaaten sicherzustellen, daß Personen vor jeglichen Handlungen privater Personen oder Körperschaften geschützt werden, die den Genuß der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit in solchem Maße schmälern, daß diese Vertragsrechte der Anwendungspflicht zwischen privaten Personen oder Stellen unterliegen.
8. Die Vertragsstaaten haben zu gewährleisten, daß die in Artikel 19 des Vertrages enthaltenen Recht in innerstaatliches Recht umgestzt werden.
Die Meinungsfreiheit
9. Absatz 1 des Artikels 19 fordert den Schutz des Rechtes, Meinungen ungehindert zu vertreeten. Zu diesem Recht läßt der Vertrag k e i n e r l e i A u s n a h m e n o d e r E i n s c h r ä n k u n g e n zu.Die Meinungsfreiheit erstreckt sich auch auf das Recht, aus freien Stücken eine Meinung zu jeder 'Zeit und aus jedem beliebigen Grund zu ändern. Niemandem darf irgendein Recht des Vertrages beschnitten werden aufgrund seiner/ihrer tatsächlichen, wahrgenommenen oder vermutlichen Meinung. Alle Kategorien von Meinung genie´ßen Schutz, seien sie politischer, wissenschaftlicher, historischer, moralischer oder religiöser Natur. Es ist unvereinbar mit Absatz1, das Vertreten von Meinungen zu k r i m i n a l i s i e r e n . Das Schickanieren, Einschüchtern oder Stigmatisieren einer Person einschließlich Gefangennahme, 'Haft, Prozeß oder Gefängnis aufgrund ihrer Meinung stellt eine Verletzung des Artikels 19, Absatz 1 dar.
10. Jegliche Form von Bemühung, das Vertreten oder Nicht-Vertreten einer Meinung zu erzwingen, ist verboten. Die Freiheit, die eigene Meinung zu äußern, schließt notwendigerweise die Freiheit ein, sie für sich zu behalten.
Die Freiheit der Meinungsäußerung
11. Absatz 2 fordert von den Vertragsstaaten, das Recht auf Freithei der Meinungsäußerung z u g a r a n t i e r e n , einschließlich des Rechts, ungeachtet der Grenzen KInformationen und Ideen aller Art zu suchen, zu empfangen und zu übermitteln...
12. Absatz 2 schützt alle Ausdrucksformen und Mittel ohrer Verbreitung. Diese Formen schließen ein: gesprochen, geschriebene und Zeichensprache und nun-verbalen Ausdruck wie Bilder und Kunstobjekte. Zu den Ausdruckmitteln gehören Bücher, Zeitungen, Flugschriften, Plakate, Spruchbänder, Kleidung und juristische Vorträge.
Die Freiheit der Meinungsäußerung und die Medien
13. Für die Sicherstellung der Freiheit von Meinung und Meinungsäußerung und anderer Vertragsrechte ist ein frei, unzensierte und unbehinderte Presse (oder ander Medien)' in jeder Gesellschaft unerlässlich (Essenziel). Sie ist der Eckpfeiler einer demokratischen Gesellschaft. Der Vertrag umfaßt ein Recht, auf dessen Grundlage die Medien Informationen erhalten und ihre Funktion erfüllen können...
16. Die Vertgragsstaaten sollten sicherstellen, die die öffentlichen Sender unabhängig arbeiten...
Das Recht auf freien Zugang zu Information
18. Artikel 19, Absatz 2 umfaßt das Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen ungeachtet der Form, in der sie gespeichert sind...
Die Anwendung von Artikel 19 (3)
21. In Absatz 3 wird ausdrücklich festgestellt, daß die ''Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung bestimmte Pflichten und Verantwortlichkeiten mit sich bringt. Aus diesem Grunde sind zwei Grenzbereiche der Einschränkung des Rechts zulässig, die sich entweder auf die Achtung der Rechte oder des Ansehens anderer oder auf Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit und Moral beziehen. ... Der Ausschuß erinnert daran, daß das Verhältnis zwischen Recht und Einschränkung wie zwischen Norm und Ausnahme nicht auf den Kopf gestellt wereden darf. ...
23. Die Vertragsstaaten sollen wirksame Manahmen ergreifen, um dieje nigen vor Einschüchterungsangriffen zu schützen, die nur ihr Recht auf Freiheit des Ausdrucks ausübern. Absatz 3 kann nicht ins Feld geführt werden als Rechtfertigung dafür, jeglichem Verfechter einer Viel-Parteien-Demokratie, demokratischer Grundsätze und der Menschenrechte den Maulkorb umzuhängen. ...
Begrenzte Anwenung von Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung in gewissen spezifischen Bereichen
49. G e s e t z e , d i e z u m A u s d r u c k g e b r a c h t e M e i n u n g e n
ü b e r h i s t o r i s c h e T a t s a c h e n u n t e r S t r a f e s t e l l e n,
s i n d u n v e r e i n b a r m i t d e n V e r p f l i c h t u n g e n , d i e d e r
P a k t d e n V e r t r a g s s t a a t e n i n B e z u g a u f A c h t u n g d e r
M e i n u n g s - u n d M e i n u n g s ä u ß e r u n g s f r e i h e i t a u f e r l e g t.
Der Vertrag lässt kein generelles Verbot zu, irrige Meinungen oder unkorrekte Deutung vergangenen Geschehens zu äußern. Mit Rücksicht auf die Freiheit der Meinungsäußerung dürfen n i e Einschränkungen des Rechtes auf Meinungsfreiheit verhängt werden; sie dürfen nicht über da in Absatz 3 oder das unter Artikel 20 Geforderte hinausgehen.
Das Strafgesetzbuch der BRD enthält den Paragraphen 130StGB der da lautet:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 130 Volksverhetzung
- 1.
-
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- 2.
-
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
- 1.
-
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
- a)
-
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
- b)
-
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
- c)
-
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- 2.
-
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 3.
-
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.